Allgemeine Geschäftsbedingungen – Geschäftsleute (B2B)
1/ Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt für alle von EXTREMIS NV (Couthoflaan 20B, 8972 Poperinge, 0434.625.128 – nachfolgend „EXTREMIS“) gemachten Angebote und Kostenvoranschläge, alle Vereinbarungen zwischen EXTREMIS und seinem Kunden („Kunde“) und alle Rechnungen von EXTREMIS, unabhängig davon, ob der eingetragene Geschäftssitz des Kunden sich in Belgien oder im Ausland befindet und unabhängig davon, wo die Lieferung zu erfolgen hat, es sei denn, dass die Parteien andere Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
Durch Aufgabe einer Bestellung nimmt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltslos an und zur Kenntnis.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden zwischen den Parteien keine Anwendung, sofern sie nicht von EXTREMIS ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden.
2/ Kostenvoranschläge - Vertragsschluss
2.1 Die Beschreibung des Produkts erfolgt gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Abmessungen, Merkmale und sonstige Daten bezüglich der zum Kauf angebotenen Waren werden nur zu Informationszwecken genannt und können auf der Website von EXTREMIS (www.extremis.com) eingesehen werden.
Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und für EXTREMIS nicht bindend.
Bestellungen werden erst verbindlich, wenn sie schriftlich von EXTREMIS akzeptiert oder von EXTREMIS ausgeliefert werden.
2.2 Wenn der Kunde den bestätigten Auftrag ändert oder storniert, ist von Rechts wegen eine pauschale Stornogebühr in Höhe von 30 %* des vereinbarten Preises (ohne MwSt.), mindestens jedoch 50 €, zu zahlen, unbeschadet des Rechts von Extremis, Ersatz für den nachweislich entstandenen Schaden zu verlangen.
*Die pauschale Stornogebühr beträgt 100 % des vereinbarten Preises (ohne MwSt.), wenn sich die Änderung oder Stornierung auf Waren bezieht, die auf Bestellung oder in einer Sonderfarbe hergestellt wurden.
3/ Preise
Die Preise werden in EUR angegeben. Der genannte Preis ist ein Festpreis und allumfassend, sofern nicht ausdrücklich Aufschläge vorbehalten werden, und unbeschadet Artikel 4.
Ändert sich der Mehrwertsteuersatz vor der Lieferung, wird der Gesamtpreis entsprechend angepasst. Der Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer entspricht dem Verkaufspreis, inklusive Mehrwertsteuer, abzüglich des Händlerrabatts.
4/ Lieferung
4.1 Die Lieferbedingungen und -fristen werden nur informationshalber genannt. Eine verspätete oder verzögerte Lieferung begründet nie eine Entschädigung oder Stornierung der Bestellung.
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind Porto und sonstige Gebühren vom Kunden zu tragen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Waren am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit entgegenzunehmen. Wenn auf Wunsch des Kunden Änderungen bezüglich des Lieferdatums, der Umstände und/oder der Adresse vorgenommen werden oder wenn der Kunde EXTREMIS diesbezüglich falsche Informationen übermittelt, ist EXTREMIS berechtigt, die Preiserhöhung und die zusätzlichen Kosten, die auf die Falschinformationen zurückzuführen sind, an den Kunden weiterzugeben.
4.3 Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert, bis der Kunde seine sämtlichen Verpflichtungen gegenüber EXTREMIS erfüllt hat. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden an den gelieferten Waren, für die das Eigentumsrecht laut dem vorliegenden Artikel bei EXTREMIS verbleibt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Waren, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, als Sicherheit zu verwenden oder in irgendeiner Form zu veräußern. Der Kunde bestätigt hiermit ausdrücklich, dass er besagten Eigentumsvorbehalt vor Lieferung der Waren zur Kenntnis genommen hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren, die einem Eigentumsvorbehalt unterliegen, mit angemessener Sorgfalt zu behandeln und sie in einwandfreiem Zustand an einem geeigneten, sauberen Ort aufzubewahren.
Alle Vorschüsse bleiben Eigentum von EXTREMIS, um EXTREMIS für eventuelle im Rahmen eines Wiederverkaufs entstehende Verluste zu entschädigen, unbeschadet des Rechts von EXTREMIS, eine Entschädigung für tatsächlich entstandene Verluste zu verlangen.
4.4 Ungeachtet des Eigentumsvorbehalts geht das Risiko mit dem Augenblick der Übergabe der Waren an den Kunden über, und zwar spätestens, wenn die Waren gemäß Incoterm 2020 DAP an einen Ort ausgeliefert werden.
4.5 Die Lieferung kann nur erfolgen, wenn der Kunde alle seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber EXTREMIS erfüllt hat, einschließlich der pünktlichen Bezahlung früherer Lieferungen. EXTREMIS ist kraft Gesetzes, ohne richterliche Ermächtigung und ohne Inverzugsetzung berechtigt, die Auslieferung laufender oder zukünftiger Bestellungen bis zur vollständigen Begleichung offener Rechnungen zu verschieben oder gar zu stornieren.
5/ Reklamationen
5.1 EXTREMIS übernimmt keinerlei Haftung für geringfügige Abweichungen hinsichtlich Konstruktion, Größe, Gewicht, Farbe, Design oder sonstiger Eigenschaften, Mengen oder modellbezogener Sachverhalte, durch die dem Kunden kein Schaden erwächst. Materialien, Ausführung oder Design können aus berechtigtem Grund ohne vorherige Ankündigung geändert werden.
EXTREMIS haftet nicht für offensichtliche sachliche Fehler und Druckfehler.
5.2 Schäden aufgrund des Transports oder Fehlmengen, deren Feststellung zum Zeitpunkt der Lieferung dem Kunden zugemutet werden kann, müssen EXTREMIS, bei sonstiger Nichtigkeit, zum Zeitpunkt der Lieferung mitgeteilt werden. Diese Mitteilung muss eine detaillierte Beschreibung des Schadens oder der Fehlmenge enthalten. Materialimmanente Abweichungen stellen keinen Reklamationsgrund dar.
5.3 Jeder andere Konformitätsmangel und jeder sichtbare Defekt müssen EXTREMIS, bei sonstiger Nichtigkeit, per E-Mail (an info@extremis.be) spätestens fünf Kalendertage nach Auslieferung der Waren mitgeteilt werden. Diese Mitteilung muss eine detaillierte Beschreibung des Mangels oder sichtbaren Defekts enthalten.
5.4 Versteckte Defekte betreffende Reklamationen sind EXTREMIS per E-Mail (an info@extremis.be) innerhalb von fünf Kalendertagen ab dem Zeitpunkt ihrer Feststellung durch den Kunden oder dem Zeitpunkt, an dem sie bei vernünftiger Betrachtung von diesem hätten festgestellt werden können, und spätestens 2 Jahre nach Auslieferung der Waren mitgeteilt werden. Diese Mitteilung muss eine detaillierte Beschreibung des versteckten Defekts enthalten.
5.5 Reklamationen infolge von Konformitätsmängeln, sichtbaren oder versteckten Defekten führen nicht zu einer Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Kunden.
5.6 Im Falle einer zulässigen und berechtigten Reklamation, die Defekte der gelieferten Waren betrifft und innerhalb der vorgenannten Fristen ausgesprochen wurde, wird EXTREMIS die ausgelieferten Waren nach seiner Entscheidung entweder kostenlos ersetzen oder einen fairen Schadensersatz bis maximal zur Höhe des Rechnungsbetrags zahlen. Alle Schäden, die den genannten Betrag übersteigen, gehen folglich zu Lasten des Kunden.
6/ Haftung
6.1 EXTREMIS (oder seine beauftragten Agenten, Repräsentanten oder Angestellten) haftet für Schäden, die durch Mangelhaftigkeit der von ihm produzierten und gelieferten Waren verursacht wurden, oder Schäden, die durch Ausführung der Bestellung verursacht wurden, nur, wenn der Schaden durch Betrug, vorsätzlichen Fehler, grobe Fahrlässigkeit oder Täuschung verursacht wurde. Für andere Mängel übernimmt EXTREMIS (oder seine beauftragten Agenten, Repräsentanten oder Angestellten) keine Haftung.
Falls EXTREMIS für einen Schaden haftbar ist, beschränkt sich die Haftung auf einen Betrag, der dem Rechnungsbetrag der betreffenden Bestellung entspricht, oder, sofern anwendbar, dem Rechnungsbetrag, der auf den Teil der Bestellung entfällt, auf den sich die Haftung bezieht. Falls der Schaden durch eine Versicherungspolice abgedeckt ist, ist die Haftung von EXTREMIS auf den Betrag begrenzt, der tatsächlich vom Versicherer gezahlt wird. EXTREMIS haftet nur für direkte Schäden. EXTREMIS übernimmt auf keinen Fall die Haftung für indirekte Schäden, insbesondere Folgeschäden, entgangene Gewinne, entgangene Einsparungen und Schäden, die Dritten entstehen.
Sofern EXTREMIS zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf die Kooperation, Dienstleistungen oder Lieferungen Dritter angewiesen ist, übernimmt EXTREMIS keine Haftung für Schäden, die aus deren Verschulden, einschließlich von Betrug, Täuschung, vorsätzlichen Fehlern und/oder grober Fahrlässigkeit, resultieren.
Der Kunde ist allein für die angemessene, sichere und legale Benutzung der gelieferten Waren verantwortlich.
6.2 EXTREMIS haftet auf keinen Fall für die – teilweise oder vollständige, vorübergehende oder dauerhafte – Nichterfüllung einer Vereinbarung im Falle höherer Gewalt, die die angemessene Erfüllung des Vertrages behindert oder unmöglich macht, selbst wenn diese Umstände zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vorhersehbar waren. Unter höherer Gewalt wird jedes Ereignis und jeder Umstand verstanden, das/der sich der Einflussnahme von EXTREMIS entzieht, wie Kriegsgefahr, Terrorismus, Generalstreik oder partieller Streik (auch bei den Zulieferern von EXTREMIS), allgemeine oder partielle Aussperrung, Witterungs- oder Verkehrsbedingungen (einschließlich von Straßenbauarbeiten und Verkehrsstaus), behördliche Entscheidungen, ansteckende Krankheiten, Betriebsunfälle, Feuer, Stromausfall, Ausfall von Maschinen sowie Ausfälle der Belieferung durch die Zulieferer von EXTREMIS und Konkurs der Zulieferer von EXTREMIS. EXTREMIS ist nicht verpflichtet, den zurechenbaren, unvorhersehbaren Charakter der Umstände, die ein Ereignis höherer Gewalt darstellen, nachzuweisen.
Höhere Gewalt berechtigt den Kunden in keiner Weise, den Vertrag zu kündigen oder eine Entschädigung zu verlangen.
Weil die Verpflichtungen des Kunden gegenüber EXTREMIS im Wesentlichen eine Zahlungsverpflichtung umfassen, wird höhere Gewalt auf Kundenseite hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
6.3 Alle Ansprüche des Kunden gegenüber EXTREMIS verfallen zwei Jahre nach Auslieferung der betreffenden Waren.
7/ Zahlung
7.1 Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind alle unsere Rechnungen netto und in bar am Lieferdatum zahlbar. Sofern nicht per Einschreiben Protest eingelegt wird, gilt jede Rechnung innerhalb von acht Tagen ab dem Datum ihrer Ausstellung als akzeptiert. Der Protest gegen eine Rechnung führt nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Kunden.
7.2 Im Falle der Nichtzahlung bis zum Fälligkeitsdatum ist der Kunde, kraft Gesetzes und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich wäre, verpflichtet, Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat für jeden angefangenen Monat zu zahlen. Außerdem ist EXTREMIS im Falle der völligen oder partiellen Nichtzahlung der fälligen Summe zum Fälligkeitsdatum, nachdem eine Inverzugsetzung ohne Erfolg übermittelt wurde, berechtigt, die fällige Summe um 12 %, bei einem Minimum von 124,00 € und einem Höchstbetrag von 1.860,00 €, zu erhöhen, auch wenn Zahlungsaufschub gewährt wurde, unbeschadet des Anspruchs von EXTREMIS auf höheren Schadenersatz gegen Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens. Darüber hinaus hat EXTREMIS unbeschadet seines Rechts auf Zahlung der Gerichtskosten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Kunden für alle sachbezogenen Inkassokosten, die aus der Nichtzahlung herrühren.
7.3 Für den Fall, dass EXTREMIS aufgrund gerichtlicher Entscheidungen gegen den Kunden und/oder anderer nachweisbarer Ereignisse, die die angemessene Erfüllung der Verpflichtungen fraglich und/oder unmöglich machen, Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden hat, behält EXTREMIS sich das Recht vor, vom Kunden für noch ausstehende Lieferungen die vorherige Zahlung zu fordern oder (andere) angemessene Sicherheiten zu verlangen. Falls der Kunde dem nicht zustimmt, ist EXTREMIS berechtigt, die Bestellung vollständig oder teilweise zu stornieren, auch wenn alle Waren oder ein Teil davon bereits versandt oder geliefert wurden, unbeschadet des Rechts von EXTREMIS, auf Nachweis des tatsächlich entstandenen Schaden hin einen höheren Schadenersatz zu verlangen.
7.4 Die Nichtzahlung einer Rechnung zum Fälligkeitsdatum führt zur sofortigen Zahlbarkeit des Saldos aller anderen, auch noch nicht fälligen, Rechnungen, kraft Gesetzes und ohne vorherige Inverzugsetzung. Im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen behält sich EXTREMIS das Recht vor, die Ausführung aller anderen die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien betreffenden Vereinbarungen ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne dass dadurch ein Entschädigungsanspruch erwächst einseitig und ohne richterliche Ermächtigung auszusetzen.
7.5 Die Aufrechnung geschuldeter Beträge durch den Kunden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
8/ Beendigung
In den folgenden Fällen ist EXTREMIS berechtigt, den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kraft Gesetzes und ohne richterliche Ermächtigung zu beenden, ohne dass eine Inverzugsetzung oder Entschädigung erforderlich wäre: (i) falls der Kunde einer oder mehreren seiner Verpflichtungen nicht nachkommt; (ii) im Falle einer Aussetzung der Zahlung, eines Konkurses, Konkurs- oder Sanierungsantrags gemäß Buch XX des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches und/oder einer ähnlichen Lage des Kunden; (iii) im Falle der Liquidation oder Beendigung der Aktivitäten des Kunden;
(iv) falls die Vermögenswerte des Kunden oder ein Teil davon beschlagnahmt werden.
Die Beendigung der Vereinbarung wie oben festgelegt führt dazu, dass alle Rechnungen kraft Gesetzes und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich wäre sofort zahlbar sind.
In diesem Fall hat EXTREMIS Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 30 % des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer, unbeschadet des Rechts von EXTREMIS, eine höhere Entschädigung für den von ihm nachweislich erlittenen Schaden sowie die Rückgabe der bereits gelieferten Waren zu verlangen.
9/ Geltendes Recht und Rechtszuständigkeit
Etwaige Streitigkeiten, die sich aus einer Vereinbarung ergeben, für die die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, oder die damit zusammenhängen, oder die aus Vereinbarungen resultieren oder mit ihnen zusammenhängen, die zu einem späteren Datum getroffen werden und aus besagter Vereinbarung resultieren, unterliegen ausschließlich belgischem Recht, unter ausdrücklichem Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und EXTREMIS über die Gültigkeit, Auslegung oder Umsetzung von mit EXTREMIS geschlossenen Verträgen sind ausschließlich vor den zuständigen Gerichten von Ypern anhängig zu machen, sofern EXTREMIS nicht ein anderes zuständiges Gericht bevorzugt.
10/ Weitere Bestimmungen
Alle Vereinbarungen zwischen EXTREMIS und dem Kunden bilden Teil einer einzigen umfassenden Vertragsbeziehung. Falls der Kunde seinen Verpflichtungen aus einer bestimmten Vereinbarung nicht nachkommt, kann EXTREMIS die weitere Umsetzung sowohl der betreffenden Vereinbarung als auch der anderen laufenden Vereinbarungen aussetzen.
Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen (oder ein Teil davon) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nicht durchsetzbar sein sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen uneingeschränkt in Kraft. In einem solchen Fall werden EXTREMIS und der Kunde auf Treu und Glauben Verhandlungen führen, um die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck und der Absicht der ursprünglichen Bestimmung nahe kommt. Wo angemessen bestätigen die Parteien, dass das zuständige Gericht die Befugnis hat, die fragliche Klausel im größten gesetzlich zulässigen Maße zu modifizieren.
EXTREMIS verarbeitet personenbezogene Daten gemäß der Datenschutzrichtlinie, die auf der Website (https://www.extremis.com/en/privacy-policy) zu finden ist und von der der Kunde auf schriftliches Ersuchen an info@extremis.com eine Kopie erhalten kann.